Die Vorabpauschale ist ein zentraler Aspekt der Besteuerung von Kapitalerträgen aus Investmentfonds in Deutschland. Mit der Einführung des Investmentsteuerreformgesetzes im Jahr 2018 hat sich die Besteuerung von Investmentfonds erheblich verändert. Durch sie werden ebenfalls Erträge besteuert, welche nicht in Form einer Ausschüttung an den Anleger fließen, sondern zur verzinslichen Ansammlung im Fonds verbleiben, sog. „thesaurierende Fonds.“
Die Vorabpauschale hat das Ziel die steuerlich benachteiligten „ausschüttenden Fonds“ mit den thesaurierenden Fonds gleichzustellen und gewährt den Steuerbehörden Zugriff auf Anlagesummen, auch wenn keine Dividenden, Gewinne oder Ähnliches real zugeflossen sind.
In den letzten zwei Jahren mussten Anleger keine Steuern auf Vorabpauschalen entrichten. Der Grund hierfür lag in den außergewöhnlich niedrigen Zinssätzen. Der für die Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszins orientiert sich an der Rendite 15-jähriger Bundesanleihen. Diese befand sich in dem genannten Zeitraum entweder bei null oder sogar im negativen Bereich. Seit dem 2. Januar steht fest, dass dieser Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt.¹
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?
Die Vorabpauschale basiert auf der Annahme, dass Investoren mit ihrem angelegten Kapital mindestens die gleichen Kapitalerträge wie bei Bundesanleihen erwirtschaften. Dieser „angenommene Gewinn“ gilt als am ersten Arbeitstag des nachfolgenden Jahres realisiert und den Besitzern der Fondsanlagen zugeflossen. Die depotführenden Institute, einschließlich der FFB, sind verpflichtet, die Steuern auf diese Vorabpauschalen Anfang 2024 automatisch für ihre Kundenkonten an das Finanzamt zu überweisen.
Die Ermittlung der Pauschalhöhe vollzieht sich in einem dreistufigen Prozess. Zunächst wird der angenommene Basisertrag berechnet, indem 70% des aktuellen Basiszinses von 2,55% herangezogen werden, was einem Prozentsatz von 1,785% entspricht. Dieser Prozentsatz wird anschließend mit dem Wert des Investments zu Beginn des Jahres 2023 multipliziert.
Schritt 1: Basisertrag ermitteln
(Bei einem Investment von 100.000 Euro)
Falls die tatsächliche Wertsteigerung des Investments unter dem angenommenen Basisertrag liegt, dient diese als Grundlage für die weiterführenden Berechnungen.
Schritt 2: Basisertrag mit Realer Wertsteigerung vergleichen
Erhalten Anleger im Laufe des Kalenderjahres Ausschüttungen, so werden diese vom Berechnungsertrag subtrahiert, da Ausschüttungen bereits der Besteuerung unterliegen.
Schritt 3: Etwaige Ausschüttungen abziehen
Mit Abschluss des dritten Schrittes ist die Ermittlung der Vorabpauschale vollzogen, welche den zu versteuernden fiktiven Gewinn des Kalenderjahres darstellt.
Die Berechnung der Steuer:
Die Vorabpauschale wird, wie alle anderen Kapitalerträge aus Investmentfonds, der Kapitalertragsteuer unterworfen und pauschal mit 25% besteuert. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5% (ohne Einbeziehung der Kirchensteuer), was zu einer Gesamtsteuerbelastung von 26,375% auf die Vorabpauschale führt.
Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, sieht das Steuerrecht für bestimmte Fondsarten eine Teilfreistellung vor. Dies berücksichtigt, dass die Fondsgesellschaften bereits Steuern auf die Erträge der im Fonds enthaltenen Werte entrichtet haben.
Die Höhe der Teilfreistellung bei Fondsinvestitionen hängt maßgeblich von der Aktien- oder Immobilienquote des Fonds ab. Für private Anleger gestaltet sich die Berechnung wie folgt:
- 30 % bei Aktienfonds (Die laut Anlagebedingungen dauerhaft mindestens 51% in Aktien investieren.)
- 15 % bei Mischfonds (Mit einer dauerhaften Aktienquote von 25 % gemäß Anlagebedingungen.)
- 60 % bei Immobilienfonds (Die fortlaufend mindestens 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften investieren)
- 80 % bei Immobilienfonds mit einem Schwerpunkt auf ausländischen Immobilien oder Immobiliengesellschaften (dauerhaften Mindestquote von 51%)
(Bei einem Investment von 100.000 Euro ausschließlich in Aktienfonds, ohne Ausschüttungen)
Wie erfolgt die Abrechnung?
In der Regel wird Ihre Depotbank eine automatische Berechnung und Überweisung an das Finanzamt vornehmen. Hierfür hat Ihre Depotbank 2 Alternativen:
1. Abbuchung der Steuer von Ihrem Konto:
Dies kann sowohl Ihr Referenzkonto als auch ein evtl. Verrechnungskonto Ihrer Depotbank sein.
2. Verkauf von Fondsanteilen: Verfügen Sie über kein Verrechnungskonto kann Ihre Depotbank Fondsanteile in entsprechender Höhe verkaufen und den Erlös an das Finanzamt zahlen.
Ihre Depotführende Stelle ist verpflichtet Ihnen die Berechnung der entrichteten Steuer postalisch oder digital bereitzustellen.
2 Wichtige Tipps:
1. Liquidität auf dem Konto:
Es wird empfohlen, dass Anleger ab Mitte Januar regelmäßig ihr digitales Postfach einsehen. Sobald die Abrechnungen online zur Verfügung stehen, sollten sie sicherstellen, dass ausreichende Mittel auf dem Abwicklungskonto oder dem Referenzkonto bei ihrer Hausbank vorhanden sind.
2. Freistellungsauftrag einrichten:
Die Vorabpauschale wird den Kundinnen und Kunden als angenommener Gewinn gutgeschrieben. Um die sich daraus ergebende steuerliche Belastung zu minimieren, besteht die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag einzurichten. Die Jahresfreigrenzen betragen hierbei 1.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften.
¹ Bundesfinanzministerium, Pressemeldung 4. Januar 2023


